AGB
General Terms of Business (GTB)
The paragraphs of this GTB are regulating the arrangements of contraction between contractor and
purchaser. There are no more agreements of fulfillment than the ones, that are written here below in these
GTB or additional signed by both contractors. The GTB are based on the international and german rights of
justice. It is the duty of the purchaser to take care for his complete understanding and translation in his
own language.
Präambeln
Ausschließliche Gültigkeit
Die hier niedergeschriebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsabschlüsse zwischen (der) "Fassungsfürsorge" /"tinpal"/" Martin Pallasch" (im
weiteren "Auftragnehmer") und dem Kunden ("Auftraggeber"). Kunden im Sinne dieser AGB sind
Unternehmen, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, mit denen in
geschäftliche Beziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen bzw. selbständigen,
beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihnen oder einem Teil ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer zugeschtimmt. Mit der Bestellung, einer Order bzw.
Auftragsvergabe stimmt der Kunde den im folgenden hier aufgeschriebenen AGB ausdrücklich zu und
nimmt sie an.
Datenverwendung und Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt durch Auftragsvergabe sein Einverständnis mit der für die Abwicklung von
Aufträgen notwendigen Erhebung, Speicherung und Verwendung seiner Firmendaten beim
Auftragnehmer. Dazu gehören neben der Pflege der allgemeinen Adress- und Kommunikationsdaten
möglicherweise auch die Namen, der an der Auftragsvergabe beteiligten, in verantwortlicher Position
beschäftigten Mitarbeiter des Auftraggebers. Weitere persönliche Daten werden weder erhoben noch
gespeichert. Ändern sich maßgebliche Firmendaten (wie z.B. Adresse oder Inhaberschaft, etc.) während
eines offenen Geschäftsvorgangs hat der Kunde darüber umgehend uns zu informieren. Der
Auftraggeber gestattet bis auf seinen schriftlichen Widerruf außerdem die Verwendung dieser Daten für
Akquisitionszwecke des Auftragnehmers. Hierbei können externe Dienstleister zur Abwicklung
einbezogen werden. Eine Überlassung für andere Zwecke oder weitere Dritte erfolgt nicht. Seine eigenen
persönlichen Daten dürfen vom Auftraggeber jederzeit eingesehen sowie auf Verlangen beim
Auftragnehmer ggf. geändert werden. Alle Vertragspartner sind gehalten die Vorgaben der DSGVO
einzuhalten. Weitere Informationen sind dem Blatt zu unseren Datenschutzrichtlinien auf unserer
Internetseite zu entnehmen oder ist nach einer formlosen Anfrage zu erhalten
.
§ 1 Auftragsannahme
Mit Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Die Vertragsannahme kann
u. a. aus produktionstechnischen oder vertriebspolitischen Gründen abgelehnt werden und erfolgt unter
Vorbehalt. Die Peise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer.
Konditionen sind freibleibend und bis zur Auftragbestätigung unverbindlich. Mündliche Abmachungen
und Versprechen der mit dem Verkauf und der Kundenbetreuung betrauten Personen bedürfen einer
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, andernfalls sind diese unwirksam.
Sollte ein Geschäft getätigt werden, an dem als Abnehmer ein Endverbraucher beteiligt ist, so gelten
diese AGB solange ihnen keine gesetzlichen Regelungen insb. des Verbraucherschutzes entgegenstehen.
Aktuelle, gesetzkonforme Normen treten an die jeweilige Stelle falls die hier aufgeführten ungültig sein
sollten. Die anderen Bedingungen haben dann weiterhin Bestand.
Die Ware kann im Rahmen der technischen Machbarkeit und ästhetischen Zumutbarkeit im Detail eine
Varianz, deren Ermessen bei dem Auftragnehmer liegt, aufweisen. Aufträge können eingestellt werden,
insbesondere wenn das Verhalten des Auftraggebers von den üblichen Gepflogenheiten unter Kaufleuten
abweicht oder andere Gründe auftreten. Sobald Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit /
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen ist der Auftragnehmer an Zusagen, Angebote sowie
Verkäufe oder Abschlüsse nicht mehr gebunden. Ansprüche durch Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Die AGB werden bei jeder Auftragsvergabe ausgehändigt und zur Kenntnis der Vertragspartei gebracht.
Zudem sind die aktuellen AGB auf der Internetseite unter www.tinpal.de im Impressum (imprint) und
unter CONTACT/ENTER einsehbar. Sollte es zu einem Auftrag kommen, der mündlich, fernmündlich oder
durch elektronische Post erteilt wurde, so gelten die AGB gleichfalls ohne weitere Einschränkungen. Bei
diesen Aufträgen handelt es sich i.d.R. um Folgeaufträge. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Auftraggeber mit den Inhalten dieser AGB vertraut ist und diese auch ohne ausdrückliche Artikulation
seiner Zustimmung weiterhin ohne Ausnahme akzeptiert.
§ 2 Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verpackung und Transport werden dem
Auftraggeber nach allg. üblichen Sätzen mit einer Pauschale in Rechnung gestellt. Eine besondere
Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Kosten
abgeschlossen.
Lieferzeiten werden nach bestem Gewissen angegeben. Eine Überschreitung berechtigt den
Auftraggeber nicht zu weiteren Ansprüchen. Erfolgt die Lieferung erst nach Überschreitung von 24
Wochen ab Datum der Auftragsvergabe so kann der Auftraggeber von einem Kaufrücktrittsrecht
Gebrauch machen - vorher jedoch nicht. Entscheidend ist nicht die Ankunft beim Auftraggeber, sondern
das Datum des der Sendung beigefügten Begleitdokuments (Rechnung oder Lieferschein). Dies allein ist
maßgeblich und vereinbarter Zeitpunkt für den Ablauf vorgenannter Frist. Hat der Auftraggeber
hinsichtlich des Lieferverzugs durch Information Kenntnis erlangt und einer späteren Auslieferung nicht
schriftlich widersprochen, so akzeptiert er eine spätere Lieferung. Über etwaige Engpässe wird versucht,
dem Kunden möglichst zeitnah eine Information zukommen zu lassen. Betriebsstörungen durch
Arbeitskräfte- und Materialmangel, Fälle höherer Gewalt oder andere Ursachen sowohl im eigenen
Betrieb als auch bei Lieferanten, befreien den Auftragnehmer ohne weitere Pflichten vom Schadenersatz
bei Nichteinhaltung der Liefertermine.
§ 3 Warenmängel
Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Werktag nach
Empfangnahme der Ware unter Angabe der zu reklamierenden Mängel und des Lieferscheins schriftlich
angezeigt werden, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Dem Auftragnehmer steht generell
ein Recht auf Behebung der Mängel und/oder Ersatzlieferung zu. Die Frist der gesetzlichen
Gewährleistung beginnt mit dem Tag des Versands. Dies ist i.d.R. das Datum des Lieferscheins oder der
Rechnung - falls letztere zusammen mit der Ware geliefert wird.
Eine Zurücknahme einwandfreier Ware, die bestellt und geliefert worden ist, liegt allein im Ermessen des
Auftragnehmers. Falls kein Mangel vorliegt sind Warenrücksendungen auf Kosten des Auftraggebers und
nur nach vorheriger, schriftlicher Freigabe durch den Auftragnehmer möglich. Dieses gilt ebenso für
Nachlieferungen, sofern diese innerhalb von 24 Wochen nach Auftragsannahme versand wurden.
Sonderanfertigungen sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Gewährleistung. Diese beträgt unter
Kaufleuten 12 Monate, ab dem Tag der Lieferung (Datum des Lieferscheins oder der Rechnung). Sobald
die Ware weiterverarbeitet wurde, vor mehr als einem Jahr dem Auftraggeber geliefert oder vom
Auftraggeber weiter veräußert wurde, tritt die Beweisumkehrpflicht ein, da die Ware unbekannten
Beanspruchungen und unsachgemäßen Gebrauch ausgesetzt sein konnte. Das heißt, die nachfolgenden
Vertriebsstufen und Endkunden sind gefordert, detailliert und glaubhaft zu zeigen, dass ein Mangel an
der Ware vor Auslieferung bereits bestanden hatte. Ist dieses nicht der Fall, so obliegt es der
Fassungsfürsorge über eine Annahme der Reklamation im Sinne einer Gutschrift zu entscheiden oder für
einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Eine Berücksichtigung der Lagerdauer beim Handel und der
Nutzungsdauer des Endkunden in Form eines adäquaten Wertabschlags obliegt im billigen Ermessen der
Fassungsfürsorge als Auftragnehmer. Nicht fachgerechte Verarbeitung, "Unfälle" oder unsachgemäße
Handhabung führen generell zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen. Für auftretende
Warenmängel haftet der Auftragnehmer nur max. in Höhe des Warenwerts der gelieferten Ware.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, auch wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und
wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder wegen Verletzung von
Vertragspflichten, auch Nebenpflichten, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Neben ästhetischen Belangen erstreckt sich die Warenprüfung des Auftraggebers darüber hinaus und
insbesondere auf die technische Fähigkeit zur Be- und Weiterverarbeitung sowie die ungeschadete
Benutzungssicherheit für Endkunden. Der Autraggeber ist verpflichtet, eine eigene Haftpflicht-
Versicherung abzuschließen, um mögliche Schäden, die aus Fehlern seiner Weiterverarbeitung
entstanden sind, abzusichern. Er ist verpflichet, Endverbraucher über die sachgemäße Benutzung der von
der fassungsfürsorge gelieferten Waren detailliert zu informieren. Eine Kopie des Versicherungsscheins
ist ggf. auf Verlangen dem Auftragsnehmer auszuhändigen bzw. deren Umfang und Laufzeit glaubhaft
nachzuweisen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geschuldete Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das auf der Rechnung stehende Bankkonto
auszugleichen. Berechtigte Gutschriften/Rechnungskorrekturen können dabei ordnungsgemäß in Abzug
gebracht werden. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum 2 % (zwei Prozent) Skonto. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der
Kunde bei Nichtzahlung im Verzug.
Der Auftragsgeber hat die Möglichkeit, dem Auftragsnehmer ein Lastschrift-Mandat auszustellen. Hierfür
gewährt der Auftragsnehmer dem Auftragsgeber einen Preisabzug von 3 % (drei Prozent) der auf der
Rechnung aufgeführten Bruttoauftragssumme als Skonto. Der Bankeinzug erfolgt i. d. R. zwischen dem
15. und 30. Tag nach Rechnungsdatum. Eine spätere Buchung ist möglich und abhängig von dem
saisonalen Arbeitsaufkommen oder dem Betriebsurlaub des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat
Sorge dafür zu tragen, dass auch bei Überschreitung dieses Zeitraums, sein Konto eine ausreichende
Deckung aufweist. Es steht ihm fernerhin frei, den Betrag gemäß den vereinbarten Konditionen
selbstständig auf das bekannte Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Sich überschneidende
Doppelbuchungen werden vom Auftragnehmer erstattet.
Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten bedürfen immer einer schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Tag der tatsächlichen Wertstellung auf dem Konto des
Auftragnehmers gilt als Termin der Zahlung. Für die Abwicklung und Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
allein der Auftraggeber verantwortlich, sofern er dem Auftragnehmer keine Vollmacht zur Lastschrift
erteilt hat und es zu keiner Rücklastschrift kommt. Bei Überschreitung des genannten Zahlungsziels von
30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zusätzlichen bis zu 9 %-Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Nach Ablauf des Zahlungsziels steht es dem
Auftragnehmer frei, den im Zahlungsrückstand sich befindenden Auftraggeber zu mahnen. Für jede
Mahnstufe vereinbaren die Vertragspartner, dass der Auftragsnehmer dem Auftraggeber zusätzlich zur
geschuldeten Forderung eine Mahngebühr von € 5,-- oder eine Kostenpauschale von € 40,-- in Rechnung
stellen darf. Es sind bis zu drei Mahnstufen vorgesehen. Die Zeitspanne zwischen zwei Mahnstufen
beträgt i.d.R. zwei Wochen. Eine Entscheidung über die Versendung von Mahnungen obliegt jedoch allein
im Ermessen des Auftragnehmers und ist nicht seine Pflicht. Entschließt sich der Auftragsnehmer seine
Forderung als Gläubiger einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro zu übergeben oder abzutreten, so sind die
zusätzlich entstehenden Gebühren dieser Dienstleister, mögliche Gerichtsgebühren samt aller Auslagen
von dem schuldigen Auftragsgeber zu erstatten, sofern sie den gesetzlichen Regeln und Usancen unter
Kaufleuten in Umfang und Höhe entsprechen bzw. durch einen rechtskräftigen Kostenbescheid
festgesetzt wurden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Vertragsparteien vereinbaren einen sogenannten erweiterten, verlängerten Eigentumsvorbehalt des
Auftragnehmers für die an den Auftraggeber gelieferten Waren. Bis zur vollständigen Bezahlung aller
gelieferten Positionen seit Beginn der Geschäftsbeziehung bleibt die in dieser Zeit gelieferte Ware - und
damit auch die Ware, für die aus vorherigen Ordern ein monetäres Äquivalent an den Auftragnehmer
geleistet wurde - vorbehaltlich Eigentum des Auftragnehmers bis alle offenen Verbindlichkeiten des
Auftraggebers beim Auftragnehmer beglichen sind. Sollte die Bezahlung oder eine Auskehrung der
geschuldeten Summe aus einem laufenden Geschäftsvorgang - z.B. aufgrund einer auftretenden und
dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der Auftraggebers - unmöglich erscheinen, so stimmt der Auftraggeber
im Voraus einer Aufrechnung mit bezahlter Ware aus vorherigen Verkaufsvorgängen zwischen der
Fassungsfürsorge und dem Kunden unbeschadet eines bereits vermeintlich vollzogenen
Eigentumsübergangs an den Auftraggeber zur Minderung seiner Verbindlichkeiten zu, sofern der
Auftragnehmer dieses möchte. Hierfür ist vor Verrechnung ggf. ein angemessener Wertabschlag je nach
Alter und Zustand mindernd in Abzug zu bringen. Über die Höhe des Abschlags entscheidet der
Auftragnehmer nach billigem Ermessen. Diese Abwicklungsoption zur Tilgung einer Schuld ist z.B. im
Fall einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit möglich, aber für die fassungsfürsorge als Lieferanten nicht
bindend. Der Ausgleich solcher Forderungen unterliegt weiterhin dem deutschen Insolvenzrechts und
ergänzender gesetzlicher Bestimmungen.
Der Eigentumsübergang an den Auftraggeber erfolgt generell erst nach unwiderruflicher Wertstellung auf
dem bekannten Konto des Auftragnehmers. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterveräußert aber keinesfalls verpfändet, vermietet, verliehen oder sicherungsübereignet werden. Der
Käufer verpflichtet sich im Falle des Eintretens ... seiner Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses / Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens, eines Schecks- oder Wechselprotests oder Pfändung ... den Auftragnehmer sofort
darüber zu informieren und alle von ihm gelieferten Waren abzusondern. Gegenüber Dritten hat der
Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und einen Zugriff abzuwenden.
Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und
die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen oder an der ursprünglich ordentlichen Abwicklung mit
Bezahlung zu beharren. Bis zum vollständigen und entgültigen Eigentumsübergang hat der Kunde die
Ware vorbildlich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Schäden an Retourware führen zu
Schadenersatzansprüchen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Verstoß seiner Pflichten trägt der Kunde
auch alle entstehenden Kosten für etwaig erforderliche Interventionsmaßnahmen zum Schutz der Ware
gegen Zugriff Dritter.
Der Auftraggeber ist berechtigt im ordentlichen Geschäftsgang die gelieferte Ware weiter zu veräußern.
Er tritt jedoch bei seiner Auftragsvergabe der fassungsfürsorge Martin Pallasch vorzeitig und
vorbehaltlich alle Forderungen in Höhe des fakturierten (Brutto-)Rechnungsbetrages ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die fassungsfürsorge kann diese Abtretung
annehmen. Falls der Auftraggeber dennoch die gegenüber seinem Kunden bestehende Forderung selber
einzieht ist er verpflichtet den eingenommenen Betrag zielgerichtet und unverzüglich (spätestens am 6.
Werktag nach Zahlungsempfang) zur Tilgung seiner Schuld der fassungsfürsoge Martin Pallasch
weiterzuleiten. Die fassungsfürsorge behält sich vor, solche Forderungen selbst einzuziehen, sobald der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß und zeitnah nachkommt und sich weiter
im Zahlungsverzug befindet.
Be- und/oder verarbeitet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bevor diese vollständig
bezahlt wurde, so sind die Vertragsparteien sich darüber einig, dass die Be- oder Verarbeitung im Namen
und Auftrag der fassungsfürsorge erfolgte. Die fassungsfürsorge erwirbt an der neu entstandenen Sache
das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware. Gleiches gilt, wenn die Ware mit anderen
Gegenständen oder Prozessen vermischt, verarbeitet oder "veredelt" wurde. Sollte durch die Be- und oder
Verarbeitung ein anspruchsauslösender Schaden bei Dritten entstanden sein, so ist der Auftraggeber -
solange uns als Lieferant oder der gelieferten, unverarbeiteten Ursprungsware keine Kausalität glaubhaft
zugerechnet werden kann - allein verantwortlich hinsichtlich aller Haftungs- und Schadensregulierungen
gegenüber seinen Kunden.
§ 6 Warenbestimmung
Gekaufte Ware ist ausschließlich für den Weiterverkauf an Endverbraucher bestimmt. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, gelieferte Waren nicht an andere Fachhändler, Vertriebsorganisationen, Ex- und
Importgesellschaften sowie eigene Filialen direkt oder indirekt weiterzuveräußern oder ihnen diese zu
überlassen und dadurch in jedwede Konkurrenz zum Auftragnehmer zu gehen oder dessen
vertriebspolitische Entscheidungen zu unterwandern. Im Falle des Verstoßes ist der Auftraggeber sofort
zur Zahlung eines zusätzlichen Schadenersatzes in Höhe des Werts der gelieferten Ware an den
Auftragnehmer sowie zur detaillierten Auskunftspflicht über den Verbleib aller gelieferten Positionen
verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, auch von besonderen
Schadenersatzansprüchen, bleibt vorbehalten.
Die Verwendung von Markenzeichen oder direkt mit der Ware verbundenen, überlassenen oder
assoziierten Bildern, Texten oder anderen typischen Präsentationsinhalten durch den Auftraggeber für
nicht vom Auftragnehmer gewünschte Zwecke oder einer im Warenverkehr unüblichen Darstellung ist
nicht gestattet. Eine Autorisierung bedarf ggf. der schriftlichen Zusage des Auftragnehmers. Bei
Zuwiderhandlung entstehen möglicherweise (z.B. durch Image- und Rufschädigung, etc.)
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragsgeber. Der Letztgenannte trägt
auch die Verantwortung und Sorgfaltspflicht gegenüber der Ausführung seiner zu Werbezwecken von
ihm beauftragte Dienstleister und Kooperationspartner. Im Falle einer obig beschireibenen
Vertragsverletzung und sich ergebenden Ansprüchen haftet er auch für diese.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Rechte und Pflichten sowie
ausschließlich zuständiger Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Es
besteht in solch einem Fall Einvernehmen, dass die gesetzlichen Normen gemäß der zugrundeliegenden
Intention der ungültigen Formulierungen diese ersetzen und um im kaufmännischen Geschäftsverkehr
übliche Gepflogenheiten ergänzt werden.
Diese AGB sind gültig für alle Geschäftsvorgänge ab dem 01.10.2023
Hannover, September / 2023

